Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz

Schließt eine/ein Ziviltechniker:in Geschäfte mit Verbraucher:innen außerhalb ihrer Büroräumlichkeiten ab, ist der Anwendungsbereich des FAGG eröffnet.

Dies hat zur Folge, dass folgende Informationspflichten zu beachten sind:

  1. Die/der Verbraucher:in ist über die wesentlichen Vertragsinhalte und deren Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind auf Papier oder, sofern die/der Verbraucher:in dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein. Die/der Verbraucher:in ist auch eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags bereitzustellen. Es wird empfohlen, das hier erhältliche Musterblatt (inkl. Informationsblatt) noch vor Vertragsabschluss der/dem Verbraucher:in in Schriftform auszuhändigen.
  2. Informationspflicht: Die/der Verbraucher:in ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragswiderrufrechts aufzuklären. Diese Informationspflicht ist im oben angegebenen Musterblatt angeführt und wird mit diesem der/dem Verbraucher:in bereitgestellt.
  3. Besteht der ausdrückliche Wunsch der/des Verbraucher:in oder der/des Ziviltechniker:in, dass bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, ist die/der Verbraucher:in aufzufordern, der/dem Ziviltechniker:in ein ausdrückliches auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Dabei sollte die/der Ziviltechniker:in die/den Verbraucher:in darüber informieren, dass die Kosten entsprechend dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistung zu zahlen sind.
    Sollten vorab lediglich mündliche Vertragsverhandlungen geführt werden, raten wir dringend dazu, immer ein schriftliches Angebot zusammen mit sämtlichen obigen Formularen ergänzend der/dem Verbraucher:in unverzüglich nachträglich auszuhändigen bzw. zu übermitteln.

Rechtsfolgen bei fehlender bzw. unzureichender Wahrung der Informationspflichten sofern keine Ausnahmeregelung bezüglich des Rücktrittsrechts besteht, kann die/der Verbraucher:in, binnen 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Wenn nicht entsprechend über das Rücktrittsrecht (siehe Punkt 1 und 2) belehrt wurde, verlängert sich diese Frist um weitere 12 Monate.

Somit hat die/der Verbraucher:in die Möglichkeit, innerhalb von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten! In diesem Fall sind alle von der/dem Verbraucher:in geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile empfehlen wir die Pflichten aus dem FAGG zu beachten.