Praxis

Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.

Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

Die Praxis muss

  • in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge
  • oder als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes
  • oder im öffentlichen Dienst

absolviert worden sein.

Während eines Masterstudiums zurückgelegte Praxiszeiten werden bis zu 12 Monaten an die Praxis angerechnet.
Auch Mutterschutzzeiten zählen als Praxiszeiten. In Kurzarbeit erbrachte Praxiszeiten werden verhältnismäßig angerechnet.

Spezialpraxis

Für die Fachgebiete Architektur, Bauwesen und Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist innerhalb der drei Jahre eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf Baustellen erforderlich.

Für das Fachgebiet Vermessungswesen ist innerhalb der drei Jahre eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 nachzuweisen.