Grundbuch oder Flächenwidmungsplan: Wie weit reicht die Prüfpflicht einer:s Werkunternehmer:in?
Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Errichtung einer neuen Poolanlage am Standort eines bereits bestehenden Pools. Obwohl die Beklagte einen Grundbuchsauszug einholte, unterließ sie die Einsichtnahme in den maßgeblichen Flächenwidmungsplan. Da sich die Baustelle im Grünland und somit außerhalb des gewidmeten Baulands befand, war die Errichtung der Poolanlage unzulässig und erfolgte konsenswidrig. Die Kläger begehrten daraufhin - gestützt auf eine Verletzung der Warnpflicht - den Ersatz der Kosten des Bauprojekts einschließlich der Abriss- und Entsorgungskosten.
Der OGH bejahte eine Haftung der Beklagten, da ein sorgfältiger Werkunternehmer im Rahmen seiner Prüf- und Warnpflicht nicht nur einen Grundbuchsauszug einholen, sondern auch den maßgeblichen Flächenwidmungsplan einsehen muss. Nur so kann die baurechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zuverlässig beurteilt und auf allfällige Hindernisse rechtzeitig hingewiesen werden.
Was bedeutet dies für die Praxis? Vor Arbeitsbeginn sind der aktuelle Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu prüfen. Liegt das Bauvorhaben ganz oder teilweise im Grünland oder außerhalb der Baugrenzen, ist der:die Auftraggeber:in unverzüglich schriftlich über die fehlende Bebaubarkeit zu warnen.

