Keine Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten trotz Ukraine-Krieg?
Aus einer Entscheidung des OGH: der OGH hatte sich mit der Frage befasst, ob ein:e Auftragnehmer:in bei vereinbarten Festpreisen eine Preisanpassung aufgrund der durch den Ukraine-Krieg massiv gestiegenen Stahlpreise verlangen kann, wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde.
Der OGH stellte klar: eine Preisanpassung setzt zwingend eine „Leistungsabweichung“ voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn sich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ändert. Dies kann entweder durch eine von dem:der Auftraggeber:in angeordnete Leistungsänderung oder durch eine Störung der Leistungserbringung geschehen. Eine reine Erhöhung der Einkaufspreise stellt keine Veränderung des Leistungsumfangs dar. Eine „Störung der Leistungserbringung“ (Pkt 3.7.2 ÖNORM B 2110) muss sich auf den Bauablauf oder die Ausführungs-bedingungen beziehen (z.B. geänderte Bodenverhältnisse oder Behinderungen vor Ort). Pkt 7 der ÖNORM B 2110 gewährt somit einen Anspruch auf zusätzliches Entgelt bei Leistungsänderungen, nicht jedoch auf höheres Entgelt für dieselbe Leistung aufgrund gestiegener Gestehungskosten.
Für die Praxis: Bei Vertragsabschluss ist darauf zu achten, dass Festpreisvereinbarungen das Beschaffungsrisiko grundsätzlich bei der:dem Auftragnehmer:in belassen. Sofern Preisschwankungen bei kritischen Materialien abgefedert werden sollen, bedarf es zwingend einer Vereinbarung über explizite Preisgleitklauseln.

