Anpassung unionsrechtlicher Schwellenwerte – Auswirkungen für Vergabeverfahren ab 01.01.2026
Die Absenkung des unionsrechtlichen Schwellenwertes für zentrale öffentliche Auftraggeber:innen hat Auswirkungen auf die nationale Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 167/2025. Da seit dem 01.01.2026 dieser Schwellenwert mit 140.000 € festgesetzt wurde, können von betroffene Auftraggeber:innen Direktvergaben gemäß den § 46 bzw. 47 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 unionsrechtskonform nur mehr bis zu diesem (geschätzten) Auftragswert vergeben. Gleiches gilt für allgemein zulässig erklärte Sonderverfahren für den Unterschwellenbereich (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, geladener Wettbewerb). Die Inanspruchnahme von Sonderverfahren aufgrund des Vorliegens besonderer Voraussetzungen (vgl. dazu etwa die §§ 35 bis 37 BVergG 2018) bleibt davon unberührt.
Eine Aufstellung der aktuellen Werte finden Sie auf der Website der Bundeskammer.

