Vergaberecht, Kontradiktorische Prüfung der Preisangemessenheit bei ungewöhnlich niedrigem Preis
VwGH 03.09.2024, Ra 2021/04/0101
§ 137 BVergG 2018 konkretisiert den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 BVergG 2018. Allein das Vorliegen eines aus Sicht des:der Auftraggeber:in (AG) ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises berechtigt noch nicht zum Ausscheiden des Angebots. Der:die AG hat vielmehr eine mehrstufige Prüfung der Preisangemessenheit vorzunehmen und den:die Bieter:in kontradiktorisch aufzufordern, die Preiszusammensetzung verbindlich zu erläutern.
Ergeben die Erläuterungen/Prüfung, dass der Preis betriebswirtschaftlich nicht erklärbar oder nachvollziehbar bleibt, darf das Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 ausgeschieden werden.
Der VwGH hielt zudem fest, dass auch das Landesverwaltungsgericht, ggst. LVwG Salzburg, im Nachprüfungsverfahren die Preisgestaltung selbst – allenfalls unter Beiziehung eines:r Sachverständigen – auf ihre betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit zu prüfen hat.

